In einer Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern wurde darüber informiert, dass nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auch die Installation einer
PV-Anlage an oder auf einem Gebäude bzw. die Errichtung einer sog. Freiflächen-PV-Anlage der sog. Bauabzugssteuer unterliegt.
Die Regelung gilt ab 01.01.2016. Es ist daher entweder der Abzu der Bauabzugsteuer vorzunehmen oder eine Freistellungsbescheinigung anzufordern. Fälle bis zum 31.12.2015 sollen nicht beanstandet
werden.
vgl. hierzu Verfügung des Bayerischen
Landesamtes für Steuern vom 16.09.2015, AZ.: S. 2272.1.1 – 3/8 St32