Der Bundesgerichtshof hat am 04. November 2015 zum Aktenzeichen VIII ZR 244/14 sich dazu geäußert, wann eine PV-Anlage in Betrieb geht oder nicht. Bei dem dortigen Sachverhalt ließ die Klägerin
von einem Drittunternehmen in einer Lagerhalle die PV-Module einzeln auf ein provisorisches Gestell setzen, führte dann den sog. Glühlampentest pro Modul durch und verpackte die Module
anschließend wieder.
Der BGH hat zunächst klargestellt, dass nicht pro Modul einer PV-Anlage vorläge. Man könne also nicht von 20.000 PV-Anlagen sprechen. Der Anlagenbegriff erschöpfe
„sich mithin nicht in einer rein technisch-baulichen Betrachtung derjenigen Einrichtungen, ohne die kein Strom produziert werden könnte. Vielmehr“ sei „auch einzubeziehen, nach welchem
Gesamtkonzept die einzelnen Einrichtungen funktional zusammenwirken und eine Gesamtheit bilden sollen … . Dabei“ sei „über die technisch-baulichen Mindestvoraussetzungen hinaus maßgeblich, ob die
der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Position eines vernünftigen Anlagenbetreibers … nach dessen Konzept als eine Gesamtheit funktional
zusammenwirken und sich dann nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch … als eine Anlage darstellen.“
Damit hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes, der Rechtsprechung der anderen Instanzgerichte, der Rechtsliteratur als auch der
Clearingstelle und somit eigentlich aller, unzutreffend sei.
Wenn nicht das jeweilige Module ausreicht, stellt sich die durchaus interessante Frage, was soll denn jetzt laut BGH alles notwendig sein, um von einer Anlage im damaliger gesetzlicher
Konstellation zu sprechen. Der BGH betont dann unter Rdn. 23, dass sämtliche Module zur Stromgewinnung zusammenwirken sollen. Es gehören auf jeden Fall wohl nach BGH die Befestigungs- oder
Montageeinrichtungen, auf denen die Module angebracht werden, auch zum Anlagenbegriff. Die Montageeinrichtungen seien nicht bloße Infrastruktureinrichtungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers
außen vor bleiben. Denn sie hätten durchaus Auswirkungen auf den Ertrag. Eine möglichst vorteilhafte Ausrichtung der einzelnen Module zur Sonneneinstrahlung sei für die Effektivität der
Stromgewinnung „ein wichtiger Bestandteil des Gesamtkonzeptes“ und somit durchaus zum Anlagenbegriff zu zählen. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof aber nicht gesagt, dass auch ein
Wechselrichter notwendig ist. Das ist auch bei der Argumentation rechtlich nicht zwingend. Denn wenn das Montagegestell zwar die Möglichkeit der Stromerzeugung beeinflusst, dürfte ein
Wechselrichter eher den Übergabeeinrichtungen zuzuordnen sein, so dass durchaus ein guter Grund besteht zwischen der Montageeinrichtung und dem Wechselrichter zu unterscheiden.
Damit ist klar, dass der Bundesgerichtshof hinsichtlich des Anlagenbegriffs einen neuen Weg geht, der über viele Jahre hinweg von der Rechtswirklichkeit anders gelebt wurde. Hinsichtlich der
Inbetriebnahme bedeutet die Entscheidung aber nicht, dass sich etwas für diejenigen ändern muss, die die Anlagen auf den Dächern montiert haben und den Glühlampentest strangweise durchgeführt
haben. Auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann die Ansicht vertreten werden, dass bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung eine Inbetriebnahme auch ohne
Wechselrichter möglich war.
vgl. BGH, Urt. v.
04.11.2015 - VIII ZR 244/14