Der BGH - Urteil vom 18.11.2015 - VIII ZR 304/14 - hat die Entscheidung vom OLG Stuttgart zur 0-Vergütung bestätigt, wenn eine technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung fehlt.
Dabei ist folgender Leitsatz formuliert: Verringert sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers wegen eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur Ausstattung der Anlage mit einer
technischen Einrichtung, die es dem Netzbetreiber gestattet, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren, gemäß §§ 6 Abs.4, 17 Abs.1 EEG 2012 auf Null, so kann
der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber aufgrund des abschließenden Charakters der vorgenannten Bestimmungen unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung keinen Wertersatz für den
eingespeisten Strom verlangen.
Anmerkung: Die Entscheidung setzt die Linie der übrigen Gerichte fort. In der Praxis stellt sich in erster Linie die Frage, ob denn tatsächlich ein Verstoß gegen § 6 EEG bzw. später § 9 EEG
vorlag, oder ob Schadensersatzansprüche gegen weitere Beteiligte in Betracht kommen.