Durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nunmehr eine Entscheidung des OLG Bamberg zur Schadensersatzpflicht des PV-Installateurs wegen Beratungsverschulden rechtskräftig. Das
Gericht bejaht im Grundsatz die Verpflichtung des Planers einer Solaranlage, Schadensersatz zu zahlen, wenn die Anlage einen geringeren Ertrag erwirtschaftet, als dies in der
Wirtschaftlichkeitsprognose vorgesehen ist und dies für den Planer bei der ordnungsgemäßen Prüfung der Erträge erkennbar gewesen wäre. Allerdings ist bei der Schadensberechnung zu beachten, dass
der Betreiber der Solaranlage nur so gestellt wird, wie er ohne das schädigende Ereignis des Planers gestanden hätte. Es geht also darum, wie der Betreiber der Solaranlage ohne den
Beratungsfehler stehen würde. Er hat dabei die ihm zufließende Einspeisevergütung – sowohl die bereits erhaltene als auch die in Zukunft noch zufließenden Vorteile – den bereits entstandenen
Kosten und den Vorteilen gegenüberzustellen, die ihm entstanden wären, wenn er sich nicht für die Errichtung der Solaranlage entschieden hätte. Dies sind z.B. Zinsgewinne, wenn er ansonsten das
Geld angelegt hätte. In vielen Fällen läuft damit der Anspruch leer.
Vgl. hierzu OLG Bamberg, Urt. v. 17.04.2013 – 3 U 127/12