Mit Beschluss vom 6.4.2016 bestätigt der BGH eine Entscheidung vom OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2014 zur Haftung des Architekten mit folgenden Leitsätzen:
1. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen
einhalten. Vielmehr ist er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.
2. Inwieweit der Auftraggeber seine Kostenvorstellungen ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, muss durch Würdigung im Einzelfall ermittelt werden. Daher bringt eine Erklärung, die Baukosten
sollten maximal einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, die einzuhaltende Kostenvorstellung ausreichend zum Ausdruck.
3. Kann nicht festgestellt werden, dass eine bestimmte Kostengrenze als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart wurde, der Auftraggeber dem Architekten eine entsprechende Vorgabe
gemacht hatte oder der Auftraggeber eine für den Architekten erkennbare konkrete Kostenvorstellung hatte, scheidet eine Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung aus.
BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - VII ZR 81/14 -