Nach dem Zurückweisungsbeschluss des BGHs vom 13.07.2016 zum AZ VII ZR 305/13 ist eine Entscheidung vom OLG Oldenburg vom 09.10.2013 zum AZ 3 U 5/13 rechtskräftig. Danach gilt:
Der mit der Erneuerung einer Heizungsanlage beauftragte Werkunternehmer hat den Auftraggeber darüber aufzuklären, dass die angebotene Anlage angesichts der baulichen Gegebenheiten nur dann
wirtschaftlich betrieben werden kann, wenn umfangreiche und kostenintensive Wärmeschutzmaßnahmen an dem Gebäude durchgeführt werden. Verletzt der Unternehmer die ihm obliegenden
Aufklärungspflichten, kann der Auftraggeber den Vertrag rückabwickeln und ist nicht zur Zahlung des vereinbarten Werklohns verpflichtet.