Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 16.03.2016 zum AZ: 16 U 63/15 sich mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob auch bei einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik,
ohne dass ein Schaden bereits erkannt werden kann, eine Sache mangelhaft ist. Das hat das Oberlandesgericht Köln bejaht, wobei die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Zum einen hat das
Gericht aufgeführt, dass der Auftragnehmer regelmäßig stillschweigend die Beachtung der anerkannten Regeln seines Faches wie sie unter anderem in DIN-Normen oder Unfallverhütungsvorschriften
niedergelegt sein können, zusichert. Etwas anderes kann nur dann gelten, sofern es auch anders vereinbart ist. Dabei gelte ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik auch ohne ein
Schadenseintritt als Mangel. Der Auftragnehmer hat höchstens die Möglichkeit, ihm günstige abweichende Vereinbarungen zu beweisen. Grundsätzlich müsse kein Bauherr sich mit einem mangelhaften
Bauwerk begnügen und einen Minderwert ausgeglichen bekommen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung vom BGH bestätigt wird.