Nicht immer 5-Jahre Gewährleistung – ganz im Gegenteil: 2 Jahre dürften weiterhin bei Aufdach-Anlagen der Regelfall sein
Nachdem der BGH (für Bausachen) Mitte des Jahres einem Anlagenbetreiber gegen seinen Installateur einen Anspruch auf 5 Jahre
Gewährleistung zuerkannte, war die Verunsicherung der Branche groß.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nunmehr im Rahmen der Berufung eines Anlagenbetreibers in seinem Hinweisbeschluss vom 21.11.2016 an
der 2-jährigen Gewährleistungsfrist festgehalten und angekündigt, die Berufung zurückzuweisen, wenn der Anlagenbetreiber seine Berufung nicht zurücknimmt. Das hat er nun mittlerweile getan.
Der Beschluss zeigt, dass es weiterhin auf den Einzelfall ankommt und weiterhin bei aufgeständerten Aufdach-Anlagen im Regelfall eine Frist von 2 Jahren besteht. Dabei hat das Gericht auch klargestellt, dass es für die Frage der Dauer der Gewährleistungsfrist nicht darauf ankommt, ob der erzeugte Strom in dem Wohnhaus genutzt wird oder vollständig in das Netz eingespeist werde. Das darf zumindest so lange gelten, wie das Haus auch noch einen Stromanschluss hat. Denn nach diesseitiger Ansicht führt in der Situation ein Eigenverbrauch nicht dazu, dass die PV-Anlage für das Haus notwendig wird. Denn es kann auch ohne PV das Haus mit Strom versorgt werden. Der Eigenverbrauch mag wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll sein, führt aber deshalb nicht dazu, dass die PV für die Nutzung des Hauses wesentlich wird. Weiter hat das Oberlandesgericht auch durch die Installation der PV keine „grundlegende Erneuerung“ des Hauses angenommen, die der Bausenat in seiner Entscheidung zur PV auf einer Tennishalle betont hatte. In dem konkreten Fall ging es um die typische Installation einer PV-Anlage auf einem Schrägdach mittels Dachhaken. Weder der Montage- und Installationsaufwand noch das Verhältnis Wert des Wohnhauses zum Wert der PV-Anlage sind nach diesseitiger Ansicht geeignet, um von einer grundlegenden Erneuerung zu sprechen.
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