Fast jeder Vermieter kennt das: Nach Kündigung des Mietverhältnisses zieht der Mieter einfach nicht aus. Oft stellt der Mieter (spätestens) dann auch noch die Zahlungen ein. Eine Räumungsklage dauert oft einige Monate, in denen die Wohnung nicht neu vermietet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil nun klargestellt, wie der Nutzungsersatz berechnet wird, den Sie von Ihrem ehemaligen Mieter verlangen
können – gerade bei alten Mietverträgen lohnt sich ein Blick ins Urteil.
Worum geht es? Im Falle einer Kündigung gibt es oft Streit zwischen Mieter und Vermieter, nur selten ziehen Mieter pünktlich und ohne langwierige Diskussion aus. Im Extremfall ist sogar ein Räumungsrechtsstreit notwendig. Wie hoch aber ist die geschuldete Miete ab dem Kündigungsdatum?
Der Mieter schuldet dem Vermieter dann keine Miete mehr, sondern sogenannten „Nutzungsersatz“. Er benutzt die Mietwohnung weiter, ohne
dazu berechtigt zu sein. Wenn es dann Monate oder Jahre später zum Auszug kommt, stellt sich die Frage wie dieser Nutzungsersatz zu berechnen ist. Viele Vermieter verschenken in solchen Situationen immer wieder bares Geld: Was die meisten Vermieter nicht wissen: Entgegen häufiger Praxis kommt es nicht auf die bisherige Miete an.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Der BGH hat mit Urteil vom 18.01.2017 (Az.: VIII ZR 17/16) bestätigt, dass es bei der Berechnung des Nutzungsersatzes nicht auf die vertraglich vereinbarte Miete ankommt. Da der Mieter die Wohnung unberechtigt weiternutzt und somit den Vermieter an der Neuvermietung hindert, kann nur der Betrag maßgeblich sein, den der Vermieter von einem anderen Mieter erzielen könnte. Der Höhe nach bestimmt sich der Nutzungsersatz also weder nach der bisher gezahlten Miete noch nach der ortsüblichen Vergleichsmiete, etwa aus dem Mietspiegel. Entscheidend ist allein der aktuell übliche Neuvermietungspreis, und der kann – trotz Mietpreisbremse – erheblich über der alten Miete liegen. Das gilt natürlich besonders, wenn über Jahre die Miete nicht erhöht worden ist.
Nach dem aktuellen Urteil gilt diese Berechnungsmethode übrigens sogar dann, wenn der Vermieter die Wohnung gar nicht mehr vermieten
möchte, sondern selbst einzieht.
Verschenken Sie kein Geld! In dem vom Bundesgerichtshof nun entschiedenen Fall betrug die Differenz zwischen der alten Miete und dem Nutzungsersatz mehr als 7.000,- Euro. Gerade bei alten Mietverträgen lohnt es sich, die Höhe des Nutzungsersatzes von einem Rechtsanwalt bestimmen zu lassen.
Wir beraten sie gerne und kompetent in allen Fragen rund ums Mietrecht.