Vergütungshöhe Photovoltaik

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 07.04.2017 positiv für eine höhere Vergütung bei einer PV-Anlage entschieden. Hintergrund für den Rechtsstreit war das Jahr 2012. Der Gesetzgeber hatte im Jahre 2012 die PV-Vergütung deutlich reduziert, aber eine Übergangsregelung vorgesehen. Nach § 66 EEG 2012 konnte man auch mit einer späteren Inbetriebnahme noch die Vergütungshöhe für den Zeitraum von vorher beanspruchen, wenn man bis zum 24.02.2012 ein entsprechendes Netzanschlussbegehren gestellt hat.

 

Im konkreten Fall hatte der Anlagenbetreiber ein solches Netzanschlussbegehren rechtzeitig gestellt und zwar für die Anlagenleistung von 474,12 kWp. Nach dem Stichtag entschied er sich dazu, die Einspeiseleitung am Verknüpfungspunkt höher anzufragen und auf einem weiteren Gebäude eine weitere PV-Anlage mit einer Leistung von 142,08 kWp zu realisieren. Beide Anlagen gingen an demselben Tag in Betrieb. Unstreitig konnte sich der Anlagenbetreiber für die 142,08 kWp nicht auf die Übergangsregelung und die höhere Vergütung berufen. Er wollte aber für die rechtzeitig angefragten 474,12 kWp den höheren Vergütungssatz abgerechnet bekommen. Mit Hinweis auf die Ansicht der Clearingstelle, unter anderem im

Hinweisbeschluss 2012/10 vom 10.09.2012, war der Netzbetreiber der Ansicht, durch die weitere Anlagenleistung sei die von der Clearingstelle geforderte Projektidentität nicht mehr erreicht. Die Anlage hätte insgesamt keinen Anspruch, den höheren Vergütungssatz geltend zu machen. Das Oberlandesgericht hat sich unserer Ansicht zu Gunsten des Anlagenbetreibers angeschlossen. Da zwei selbständige PV-Anlagen vorliegen, kann sich der Anlagenbetreiber hinsichtlich der 474,13 kWp auf seinen Vertrauensschutz berufen. Argumente hinsichtlich der Projektidentität spielen insoweit dann keine Rolle. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Installateur von einer einzigen PV-Anlage und einer Gesamtleistung spricht, einer anfänglich fehlerhaften Meldung bei der Bundesnetzagentur und daran ändert sich insbesondere auch nichts durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Inbetriebnahme von PV-Anlagen.

 

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