Zur Rechtsprechung des BGH - Johannes Grote
Der BGH hat am 19.01.2017 (Az. VII. 301/13, Az. VII ZR 235/15, Az. VII ZR 193/15) entschieden, dass im Rahmen eines Werkvertrages dem Besteller Mängelrechte grundsätzlich erst nach Abnahme des Werkes zustehen.
Erst im Zeitpunkt der Abnahme kann beurteilt werden, ob ein Werk mangelfrei ist. Vor der Abnahme stehen dem Besteller dagegen die Instrumente des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (Schadensersatz neben- und statt der Leistung, Schadensersatz wegen Verzugs, Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund) zur Verfügung.
Von dem Grundsatz der Anwendung von Mängelrechten erst nach Abnahme kann jedoch eine Ausnahme bestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Besteller die Erfüllung des Vertrages nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist dann gegeben, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller sodann Schadensersatz statt der Leistung oder die Minderung verlangt.
Eine zweite Ausnahme kann auch dann entstehen, wenn der Besteller gegenüber dem Unternehmer, der das Werk zur Abnahme angeboten hat, erklärt, dass er endgültig nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten will und jede weitere (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt. Fordert der Besteller nun einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung, sind die wechselseitigen Ansprüche nurnoch auf Geld gerichet.