Nachdem sich ein Bewohner der bayerischen Landeshauptstadt München beim zuständigen Verwaltungsgericht München gegen die Errichtung zweier E-Ladesäulen vor seinem Wohnhaus gewendet hat, lehnte erst das Verwaltungsgericht seinen Eilantrag auf Erlass eines Baustopps ab und nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragsstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Somit wurde zwei Mal zu Gunsten der E-Ladestationen / E-Ladesäulen entschieden.
Hintergrund:
Der Antragssteller war darüber verärgert, dass die Parkplätze vor seinem Wohnhaus nach Errichtung zweier E-Ladesäulen mit insgesamt vier Ladepunkten nur noch von vier Elektrofahrzeugen genutzt werden dürfen. Sie stehen demnach nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung.
Grund für die Entscheidung des Gerichtes zu Gunsten der E-Ladestationen / E-Ladesäulen ist die Feststellung, dass die Maßnahme der Stadt, also die Errichtung von E-Ladesäulen / E-Ladestationen, ausschließlich nach Straßen- und nicht nach Baurecht zu bewerten sei. E-Ladesäulen stellen Straßenbestandteile dar, so der BayVGH, da es sich um Verkehrsanlagen handele, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres dienen würden. Sie sind „Zubehör einer öffentlichen Gemeindestraße“, wie es im Urteil (BayVGH, Beschluss vom 13. Juli 2018, Az. 8 CE 18.107) zu lesen ist.
Nur wenn ein ungehinderter Verkehrsfluss mit Elektromobilen gewährleistet ist, können auch andere Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert werden, weshalb eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur Voraussetzung sei. Weiter geht das Gericht darauf ein, dass E-Ladesäulen / E-Ladestationen relativ leicht zu errichten seien und größentechnisch viel eher mit einem Parkscheinautomaten vergleichbar sind und nicht mit „normalen“ Tankstellen, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden müsse.