Der BGH hat in einem Beschluss vom 07.03.2018 eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, in der es um den Zahlungsanspruch eines Anlagenbetreibers gegenüber dem Auftragnehmer einer Photovoltaik-Anlage ging. Die Parteien hatten sich zuvor in einem Generalübernehmervertrag darauf geeinigt, dass die Anlage einen entsprechenden Ertrag haben müsse. Der Auftragnehmer hat dies für zwei Jahre garantiert. Die Anlage wies dann eine erhebliche Verschmutzung auf, die wesentliche Ursache dafür war, dass die garantierten Erträge nicht erwirtschaftet wurden. Das Gericht sprach dem Auftraggeber den Anspruch auf den Ausgleich des Energieertrages zu, obwohl der Auftraggeber nicht direkt auf den Hinweis der starken Verschmutzung reagierte und die Anlage erst viel später reinigen ließ. Weder dieser Umstand der vorhandenen Verschmutzung, noch eine falsche Berechnung oder ungewöhnlich geringe Strahlung im Meßzeitraum interessierten das Gericht. Es verurteilte den Installateur zur Zahlung im Rahmen eines sogenannten Urkundenprozesses. Das Verfahren hat sicherlich besondere Bedeutung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit im Hinblick auf § 592 ZPO, zeigt allerdings auch, dass in der Praxis vorgenommene Garantien zu erheblichen Zahlungsansprüchen führen können, auch wenn wie im Leitsatz veröffentlicht durch ortsübliche Verschmutzungen und Beschädigungen durch Tiere zulasten des Auftragnehmers ein garantierter Ertrag nicht erreicht wird. Ergänzend wird verwiesen auf OLG Schleswig, Urteil vom 03.11.2015 – 3U 10/15 und nachfolgend BGH, Beschluss vom 07.03.2018 – VII ZR 275/15-.