Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt den Verbraucher durch ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. So steht es dem Verbraucher zu, binnen 14 Tagen einen solchen Vertrag zu widerrufen. Zugleich regelt § 312g Abs. 2 S. 1 allerdings, dass kein solches Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren besteht, die nicht vorgefertigt sind und die individuell auf die Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, also wenn beispielsweise Bauteile individuell für den Kunden angerfertigt werden. Dies gilt bei Verträgen über die Lieferung von Waren. Der BGH hat nun entschieden, dass diese Regelung nicht greift, wenn es sich um einen Werkvertrag handelt. Dies begründen die Karlsruher Richter damit, dass es bei einem Werkvertrag nicht in erster Linie um die Lieferung einer Ware geht, sondern primär um ein funktionierendes Werk.
Im vom BGH behandelnden Fall ging es um ein Unternehmen, das sich im Mai 2015 in einem Werkvertrag verpflichtete, einem Kunden zum Preis von 40.600,-€ einen maßgefertigten Lift zu montieren. Anfang Juni tritt der Kunde mündlich vom Vertrag zurück, Ende September schriftlich, woraufhin er vom Betrieb die geleistete Anzahlung über 12.435,-€ zurückforderte. „So spät“ war der Widerruf noch möglich, weil das Unternehmen den Kunden nicht über die Widerrufsmöglichkeit belehrt hatte.
Der BGH entschied, dass der Kunde den Werkvertrag widerrufen kann, auch wenn der Unternehmer bereits Bauteile individuell angefertigt hat – einen Ersatz für die Leistungen, die der Betrieb bis zum Widerruf erbracht hat, steht dem Betrieb nicht zu!