Der BGH entschied am 10.01.2019 (Az. VII ZR 184/17) erneut zum Thema Photovoltaik-Anlagen und Gewährleistungsfristen. In dem Fall ging es um eine PV-Anlage, die nach der Entkernung eines größeren Bürogebäudes und Umbau in ein Studentenwohnheim in die Fassade eingebaut wurde. Es zeigte sich, dass der prognostizierte Ertrag nicht erreicht wurde. Der Anlagenbetreiber klagte auf Kosten der Sanierung und entgangene Einspeisevergütung bis zur Sanierung sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden.
Mit seiner Klage hatte der Anlagenbetreiber schließlich beim BGH Erfolg. Anders als die Vorinstanzen ging der BGH von einer 5-jährigen Verjährungsfrist aus. Eine 5-jährige Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor bei einem Bauwerk oder bei Planungs -und Überwachungsleistungen. Diese 5-jährige Verjährungsfrist gilt nicht nur bei der Neuerrichtung eines Bauwerks, sondern auch bei einer grundlegenden Erneuerung. Hiervon sind Umbauarbeiten erfasst, wenn sich für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit einem Gebäude fest verbunden werden. Für die Annahme einer Bauwerksleistung ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung auch die typische Risikolage entscheidend, die der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. Dies liegt dann in der späteren Erkennbarkeit eventueller Mängel aus Gründen der Verdeckung durch aufeinander folgende Arbeiten sowie der Witterung und Nutzung. Der Einbau einer Photovoltaikanlage war in dem konkreten Fall ein Teilbereich der grundlegenden Erneuerung des Gesamtgebäudes im Zuge des Umbaus. Der Umbau stand einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich. Das Oberlandesgericht war noch der Ansicht, die geltend gemachten Mängel, nämlich die Minderleistung, hätte frühzeitig erkannt werden können. In der Tat war es auch in dem konkreten Fall so, dass relativ schnell der Minderertrag erkannt wurde und ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt wurde, dann allerdings über vier Jahre sich nichts tat. Der BGH vertrat aber die Ansicht, dass die typische Risikolage der späteren Erkennbarkeit von Mängeln keine Voraussetzung der 5-jährigen Verjährung im Einzelfall und für den konkreten Mangel ist. Vielmehr gehe es bei der Bestimmung der Verjährungsfrist um das allgemeine Risiko der späteren Erkennbarkeit von Mängeln derartiger Leistungen. Dieses Risiko sei bei einer in die Gebäudefassade integrierten PV-Anlage anzunehmen und beschränke sich auch nicht allein auf die Leistungskapazität der Anlage. Damit erhielt dann der Anlagenbetreiber recht. Auf den bisherigen Entscheidungsstreit zwischen dem 7. und dem 8. Zivilsenat, ob der Bau einer PV-Anlage grundsätzlich die 5-jährige Gewährleistungsfrist zur Folge hat oder nicht, kam es im konkreten Fall nicht an. Eine weitergehende Klarstellung für PV-Anlagen, die keine Fassaden-Anlagen oder dachintegrierte Anlagen sind, dürfte also mit der Entscheidung weiterhin nicht getroffen worden sein.