Immer wieder entsteht zwischen dem Bauträger und dem Erwerber Streit darüber, welche Unterlagen er übergeben bekommt und welche nicht. Das OLG Zweibrücken hat in seinem Urteil vom 21. 09. 2016 – 7 U 51/14 – entschieden, dass wenn vertraglich ein Anspruch auf Übergabe von Elektroinstallationsplänen nicht vorgesehen ist, ein solcher Anspruch auch nicht besteht. Der BGH hat nunmehr am 26.09.2018 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Urteil ist nun rechtskräftig.
Begrünung: Im Bereich des Einfamilienhauses sei es nicht zwingend erforderlich, dass Elektropläne vorliegen. Erstens sei nach den Regeln des Elektrohandwerks an sich schon gesagt, wie der Leitungsverlauf stattzufinden hat. Zweitens sei nicht mit einer Menge von Leitungen nicht zu rechnen, dass besondere Pläne erforderlich wären. Im Übrigen sei es auch nicht üblich, dass das Bauunternehmen stets solche Elektropläne anfertigen würde.
Die Gerichte gehen zumeist nicht von einem allgemeinen Herausgabeanspruch aus. Anders wird es gesehen, wenn der Erwerber ein konkretes Interesse an bestimmten Dokumenten, wie dem Energieausweis, den Kanaldichtigkeitsnachweisen und Bedienungsanleitungen hat. Wenn Unterlagen vereinbart sind, jedoch nicht herausgegeben werden, dann geht die Rechtsprechung im Regelfall davon aus, dass der Erwerber auch die Abnahme des Bauwerkes nicht verweigern darf, er allerdings das zu zahlende Entgelt in der doppelten Höhe der Kosten, die für die Neuanfertigung solcher Pläne vonnöten sind, aufbringen muss.