Baurechtswidrige Nachbargarage muss zunächst nicht abgerissen werden – zumindest zeitweise erfolgreich gegen Abrissverfügung

Der VGH Bayern traf am 30.01.2019 einen Beschluss, über den sich der Bauherr einer rechtswidrigen Garage mit Sicherheit sehr gefreut hat.

 

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

 

Der Bauherr, ein Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks, errichtete eine Grenzgarage mit einer Baugenehmigung auf seinem Grundstück. Die Grenzgarage war jedoch entgegen den Vorgaben der Baugenehmigung errichtet, u.a. deutlich höher gebaut, das Garagendach war als Dachterrasse ausgebaut, es gab einen „Lagerraum“ mit großer Glasfassade, der allerdings nur mit Zugang vom Wohnhaus angebaut wurde. In Anbetracht eines so deutlichen Verstoßes verfügte die Baubehörde den Abriss und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Bauherr legte daraufhin Widerspruch ein.

 

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hatte der Widerspruch aber keine aufschiebende Wirkung. Deshalb hätte der Bauherr grundsätzlich die Garage abreißen müssen.

 

Er ersuchte das Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtschutz. In zweiter Instanz gewährte der VHG Bayern dem Bauherrn diesen einstweiligen Rechtsschutz bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Zwar müsse voraussichtlich die Garage beseitigt werden, da für die errichtete Grenzgarage keine Baugenehmigung bestehe und diese Garage auch nicht genehmigungsfähig sei, allerdings sei dies endgültig erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellen.

 

Diese (vermutlich sehr geringe) Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren führte im konkreten Fall dazu, dass das Gericht es als nicht zulässig ansah, die Abrissverfügung sofort zu vollziehen. Eine baurechtliche Beseitigungsanordnung sei i.d.R. eine schwerwiegende Maßnahme, deren Vollzug für den Betroffenen hohe Kosten verursache und gleichzeitig nur schwer rückgängig zu machen sei.

 

Anders wäre es sicherlich gewesen, wenn man durch geringe Kosten und ohne Substanzzerstörung die Grenzgarage hätte beseitigen können. In solchen Konstellationen der starken Beeinträchtigung sei es erforderlich, dass das besondere öffentlich Interesse an der sofortigen Vollziehung über das Interesse an der Schaffung ordnungsgemäßer Zustände in angemessener Zeit hinausgehe. Ein Anhaltspunkt könnte eine negative Vorbildwirkung sein, die aber wohl im Konkreten nicht vom Gericht gesehen wurde. Zumindest hat die Behörde diese negative Vorbildwirkung nicht darzulegen vermocht. Allein der Umstand, dass ein Vorhaben baurechtswidrig ist, dürfte wohl auch nicht gleich diese negative Vorbildwirkung bedeuten

 

 

De facto kann bei zum Teil mehrjährigen behördlichen und gerichtlichen Klageverfahren der Bauherr also seine Garage noch nutzen.

Es bliebe der Behörde aber auch überlassen, bei einer Begründung der negativen Vorbildwirkung erneut die Anordnung der Vollziehung anzuordnen. Unabhängig davon, dass der Bauherr das über ihm schwebende Damoklesschwert des Abrisses zu berücksichtigen hat, ist aus dem Grunde auf die Einhaltung der Baugenehmigung stets zu achten.