Sachverhalt:
Ein Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Anspruch, mit dem sich der Beklagte im Vorfeld an die Klage in Verzug befunden hat. Mit Zugang der Klage erkennt der Beklagte den Betrag an, möchte aber nicht die Prozesskosten tragen. Der Beklagte meint, es handele sich doch um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO. Er sei nicht vorher gemahnt worden, weshalb er die Prozesskosten nicht tragen müsse.
Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 25.01.2019 zum Az. 10 W 19/18 nun klargestellt, dass die Kosten für das Verfahren beim Schuldner liegen. Denn auch ohne eine entsprechende Mahnung sei der Schuldner in Verzug gekommen. Wenn er sich in Verzug befindet, muss er nicht noch einmal gemahnt werden. Er muss dann auch die Prozesskosten schon vorher tragen. So tritt z. B. ein Verzug auch dann ein, wenn eine nach dem Kalender bestimmte Frist zur Zahlung gegeben war und diese nicht eingehalten wurde. Allerdings gibt es durchaus auch Rechtsprechung, die dies anders beurteilt, vgl. BGH, Beschluss v. 30.05.2006 - VI ZB 64/05 -. Eine Mahnung wird deshalb weiter vorsorglich empfohlen.