In dem zu entscheidenden Fall hat der Auftraggeber einen Auftragnehmer mit der Errichtung einer PV-Anlage auf einem Garagen-Dach beauftragt. Dieses Dach war undicht, sodass es zu Feuchtigkeitsschäden in der darunter liegenden Garage kam.
Das OLG Frankfurt entschied nun, dass für den Installateur als Auftragnehmer eine Bedenkenhinweispflicht besteht. Es gehöre auch ohne besondere Zusage als selbstverständlicher Teil dazu, dafür zu sorgen, dass zur Herstellung des Werks nur Sachen verwendet werden, die die erforderliche Eignung aufweisen. Dies umfasse auch die vorhandenen Bauteile, auf die das Werk aufsetze.
Der Installateur hätte die Anlage mit der bestehenden Dacheindeckung und Dachabdichtung abstimmen müssen. Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass das Dach für die Montage nicht geeignet war.
Der Auftragnehmer (Installateur) haftet auf Schadensersatz für die De- und Remontage der PV-Anlage, weil er keine Bedenken angemeldet hat.
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.05.2019 – 29U 199/16 -