Kann der Bauträger vom Vertrag zurücktreten?

 Im vorliegenden Fall veräußerte ein Bauträger eine neu zu errichtende Doppelhaushälfte für 1.600.000€. Der Erwerber nimmt die Doppelhaushälfte unter Vorbehalt von 41 Mängeln ab und zahlt bis auf 110.000€ den Kaufpreis. Wegen des nicht gezahlten Kaufpreises (110.000€) erklärt der Bauträger den Rücktritt und verlangt die Rückabwicklung des Bauträgervertrags. Der Erwerber wendet u.a. Baumängel und Gegenforderungen ein.

 

 

Das OLG München entschied unter anderem aufgrund § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, der für einen Rücktritt das Erfordernis einer erheblichen Pflichtverletzung festlegt, dass der Bauträger nicht vom Vertrag zurücktreten kann.

 

Der ausstehende Kaufpreis betrug im vorliegenden Fall 9% des Kaufpreises. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Rechtsliteratur halten es für die Möglichkeit eines Rücktritts für erforderlich, dass eine Erheblichkeitsschwelle von 10% des Kaufpreises überschritten wird. Somit kommt ein Rücktritt mangels Erheblichkeit nicht in Frage.

 

 

Vorliegend standen dem Erwerber zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, was der maßgebliche Zeitpunkt zur Feststellung der Erheblichkeit ist, zusätzlich Gegenforderungen i.H.v. 54.000€ zu, sodass die geschuldete Restkaufpreisforderung des Bauträgers mit 56.000€ und somit 5% des Kaufpreises deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle von 10% liegt. (OLG München, Urteil vom 14.08.2018 – 9 U 3345/17).