Heizung sieben Wochen in Betrieb = Leistung vom Auftraggeber abgenommen

Die Leistung eines Auftragnehmers wird durch schlüssiges Verhalten abgenommen, wenn sie abnahmereif ist, der Auftraggeber ohne Beanstandung die Nutzung aufgenommen hat und ein angemessener Prüfungszeitraum verstrichen ist.

 

 

Die Dauer der einem Auftraggeber zuzugestehenden Prüfungszeit ist einzelfallabhängig.

 

 

Gerechnet von der Aufnahme der Nutzung ist eine gewisse Nutzungszeit erforderlich, von deren Ablauf ein Einverständnis mit dem erbrachten Werk nicht zu erwarten ist.

 

 

Bei einer Heizung sind sieben Wochen im Winter ein ausreichender Zeitraum, innerhalb dessen nach der Verkehrsauffassung eine gründliche Überprüfung der Funktionstauglichkeit der Heizungsanlage möglich ist.

 

 

(OLG München, Urteil vom 08.05.2019 -20 U 124/19 Bau-)