Im zugrunde liegenden Fall montierte der Installateur die PV-Anlage auf ein älteres Dach.
Als der Anlagenbetreiber später Feutigkeitsschäden monierte, verteidigte sich der Installateur im Wesentlichen damit, dass diese durch die bereits alte und ohnehin morsche Unterspannbahn entstehen konnten. In der zweiten Instanz war dieser Vortrag nicht erfolgreich.
Dabei führt das Gericht wie folgt aus:
„[...] Denn die Herstellpflicht der Beklagten beschränkt sich nicht auf die beauftragte Leistung bzw. Ausführungsart. Sie war auf eine zweckentsprechende und funktionstaugliche Leistung gerichtet ... Die Beklagte hatte die ordnungsgemäße und fachkundige Einbindung der Solaranlage in das Dach zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, konnte sie vom Kläger Mitwirkung verlangen. Ihr standen die in §§ 642, 643 BGB niedergelegten Rechte zu. Den Kläger traf hinsichtlich der Erneuerung der Dachabdichtung eine Kooperationspflicht. Denn die dem Besteller nach § 642 BGB obliegende Mitwirkungshandlung besteht bei Bauverträgen darin, dass er das Baugrundstück als für die Leistung des Auftragnehmers aufnahmebereit zur Verfügung stellt. [...]
Sind Leistungsvorgaben des Auftraggebers unvollständig und kommt es deshalb zu einem Mangel des Werks, stehen dem Auftraggeber dennoch die in § 634 BGB genannten Rechte zu. Sind für die Funktionstauglichkeit des Werkes notwendige Leistungen nicht in Auftrag gegeben, so kommt es ohne diese Leistungen zu einem mangelhaften Werk. Dies war, bezogen auf die Herstellung eines regenwasserbeständigen Dachaufbaus als Trägermedium für das Gestell der Photovoltaikanlage, der Fall.
Das dadurch zwischen Leistungsumfang und Funktionstauglichkeit entstandene Spannungsverhältnis war von der Beklagten mit einem Bedenkenhinweis aufzulösen. […]
Kommt er dieser Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft.“
Damit ist für jeden Installateur wichtig, diese Prüfpflicht ernst zu nehmen und vor allem den Bedenkenhinweis nicht später aus der Tasche zu ziehen, sondern rechtzeitig korrekt und für ein späteres mögliches Gerichtsverfahren zu dokumentieren. Bei der Frage des Umfangs der späteren Zahlungsverpflichtung haftete der Installateur auf die Kosten der Demontage und Neumontage der PV-Anlage und auf die Beseitigung der Wasserschäden.
Die Kosten für die neue Unterspannbahn hat der Kläger anscheinend im Lauf des Verfahrens fallen gelassen. Vermutlich nicht ohne Grund, weil dies sog. Sowieso-Kosten sein dürften, die der Anlagenbetreiber selber zu tragen hat.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.05.2019 - 29 U 199/16 -