Bauaufsichtliches Einschreiten gegen PV-Anlage wegen Blendwirkung

Das Verwaltungsgericht Regensburg beschäftigte sich in vorbezeichneter Angelegenheit mit dem Begehren eines Nachbarn, der von der Bauaufsichtsbehörde ein Einschreiten gegen eine PV-Anlage forderte. Begründet wurde dies mit der Blendwirkung der PV-Anlage. Neben diversen rechtlichen Fragen äußert sich das Gericht ab Rn. 96 zu der Frage, ob wegen einer Blendwirkung von einer PV-Anlage ein Einschreiten von der Behörde gefordert werden kann.

 

Dabei geht das Gericht davon aus, dass Blendwirkungen von Photovoltaikanlagen vom baurechtlichen Nachbarn nicht als bloß lästig hinzunehmen sind, da sie für diesen bei entsprechender Dauer und Intensität einen schwerwiegenden Eingriff bis hin zur Gesundheitsschädigung darstellen (können). Im Einzelnen ging es dann darum, was im jeweiligen Fall relevant ist. Dabei hat das Gericht grundsätzlich der Ansicht eine Absage erteilt, dass die LAI-Hinweise eine normkonkretisierende Vorschrift wie bei den Lärmimmission die TA-Lärm seien.

Es sei stets eine Einzelfallprüfung erforderlich. Bei der Beurteilung einer Umwelteinwirkung als erheblich belästigend ist dabei die planungsrechtliche Situation zu beachten, sodass nach Baugebiet unterschiedlich hohe Immisionen zugelassen werden können. Dies sei auch bei Blendzeiten erforderlich.

Die Blendwirkung muss also unterschiedlich hingenommen werden, ob sich die PV-Anlage nun in einem allgemeinen Wohngebiet befindet (in dem Gewerbebetriebe das Wohnen nicht stören dürfen), im faktischen Dorfgebiet (wo Gewerbebetriebe das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen) oder im Gewerbegebiet, wo nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig sind.

 

Im Ergebnis ging das Gericht im konkreten Fall davon aus, dass die langen Blenddauern den Kläger so sehr beeinträchtigen, dass er einen Anspruch auf Einschreiten habe. Allerdings ging das Gericht gleichzeitig auch davon aus, dass ein Anspruch auf eine Ordnungsverfügung, wonach dem Anlagenbetreiber aufgegeben werden kann, die PV-Anlage zu beseitigen, nicht verlangt werden kann. Es seien verschiedene Maßnahmen denkbar, die eher verhältnismäßig sind. Da die Anordnung bauaufsichtlicher Maßnahmen nur dann rechtmäßig sein kann, wenn sie auch gegenüber der Beigeladenen (= Anlagenbetreiber) verhältnismäßig sind, konnte der Kläger sich mit einem entsprechenden Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht durchsetzen. Vorsorglich hat das Gericht allerdings auch darauf hingewiesen, dass der Anlagenbetreiber gegen eine Beseitigungsanordnung nicht geltend machen könne, es gebe weniger belastende Maßnahmen, wenn er dazu nicht selber konkrete Angaben mache.

 

(VG Regensburg, Urteil vom 14.05.2019 RN 6 K 17/2047 –)