Das Finanzgericht hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach der Mann eine PV-Anlage auf dem zunächst gemeinsamen Wohnhaus von ihm und der Ehefrau in Betrieb genommen hatte. Im Streit waren die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2014 bis einschließlich 2016. In dem Zeitraum wurde das Haus nicht mehr von dem Ehemann, sondern nur noch von der von ihm getrenntlebenden Ehefrau sowie seiner Tochter bewohnt. Bei der PV-Anlage war technisch ein Eigenverbrauch vorgesehen. Das heißt, der Strom konnte erst im Haus genutzt werden und der Überschuss wurde eingespeist.
Das Finanzgericht entschied auf eine entgeltliche Lieferung, die der Umsatzsteuerpflicht unterfalle. Die Abgabe des Stroms, d. h. die nichtunternehmerische Nutzung der PV-Anlage, sei zumindest in Kenntnis des Klägers und von ihm geduldet erfolgt. Denn ursprünglich war die Eigenverbrauchs-Konstellation willentlich erfolgt. Sein Vortrag, er hätte nichts mehr später daran ändern können, hat das Gericht nicht stehen gelassen. Er hätte dies notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen können und müssen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Ehefrau nichts für den Strom gezahlt habe, dies nichts ändere. Auch der Umstand, dass die Frau gar kein Geld habe, um die Zahlungen zu erbringen, hat das Gericht nicht gelten lassen.
Bei der Berechnung ist das Gericht davon ausgegangen, dass bei Anlagen bis 10 KW nach Auffassung des BMF zwar kein Zähler installiert werden müsse, aber unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1000 kWh/kWp die erzeugte Menge geschätzt werden könne. Hiervon sei dann der eingespeiste Strom abzuziehen und die Differenz sei dann gem. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG mit dem fiktiven Einkaufspreis zu multiplizieren. Bezug genommen wurde auf BMF, Schreiben vom 19.09.2014, BStBl I 2014, S. 1287.
FG Münster, Urteil vom 04.11.2019 -5 K 2190/19 U-