PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 kWp erhalten eine Vergütung nach dem EEG, wenn sie entsprechende gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Hierzu zählt z.B., dass sie ausschließlich auf einem Gebäude angebracht sind oder es sich um eine Freiflächenanlage in einem alten Bebauungsplan handelt etc. Die Vergütungshöhe richtet sich dabei danach, wann die Anlage in Betrieb gegangen ist. Das regelt nähergehend § 49 EEG. Die jeweilige Vergütungshöhe wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Nach § 49 Abs. 5 EEG sieht das Gesetz aktuell vor, dass wenn 52.000 MW installierte Leistung von PV-Anlagen, die entsprechend registriert sind, überschritten werden, sich der Vergütungsanspruch zum ersten Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung folgenden Kalendermonats auf Null reduziert. Dieser sogenannte PV-Deckel von 52.000 MW steht kurz davor, erreicht zu werden.
Der Gesetzgeber ist nach dem EEG verpflichtet, rechtzeitig vor Erreichung des in Abs. 5 bestimmten Zieles einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vorzulegen. Das ergibt sich aus § 49 Abs. 6 EEG. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber (wenn es früher sicherlich förderlich gewesen wäre) mit seinem Gesetzentwurf vom 18.11.2019 (BT-Drs. 19/15275) nachgekommen. Dieser Gesetzesentwurf sieht vor, dass diese Beschränkung des Vergütungsanspruches gänzlich aufgehoben wird. Die drohende negative rechtliche Konsequenz ist erst dann behoben, wenn das Gesetz auch in Kraft tritt. Bislang soll die Aufhebung des PV-Deckels nach Art. 2 des Gesetzesentwurfes erst nach dem Tag seiner Verkündung in Kraft treten.
Es bleibt deshalb zu hoffen, dass der Gesetzgeber möglichst schnell das entsprechende Gesetzgebungsverfahren inklusive Verkündung im Bundesgesetzblatt durchführen wird.