LG Ravensburg, Urteil vom 06.12.2018 - 2O 151/14 –
Eine Schadensberechnung auf Grundlage der fiktiven Mängelbeseitigungskosten ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Bausachen) möglicherweise auch im Kaufrecht nicht mehr zulässig. Das Landgericht Ravensburg war zumindest der Ansicht, dass die Argumente der Rechtsprechung für die fiktiven Mängelbeseitigungskosten beim Werkvertragsrecht auf die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzes statt der Leistung übertragen werden können. Der Käufer konnte deshalb nicht auf Grundlage fiktiver Mangelbeseitigungskosten seinen Anspruch gegen den Verkäufer von Baumaterialien durchsetzen. Die Entscheidung ist anhängig beim OLG Stuttgart mit dem Az. 5 U 6/19. Darüber hinaus hat der BGH einen Verhandlungstermin für den 17.01.2020 zum Az. V ZR 33/19 angekündigt, in dem es auch um den Ersatz sogenannter fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Kaufrecht gehen soll. Auf eine mögliche Änderung der Rechtsprechung auch im Kaufrecht sollte man sich vorsorglich einstellen.