OLG Hamburg, Urteil vom 27.12.2016 -8U 62/13-, nunmehr nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 05.06.2019 -VII ZR 28/17 – rechtskräftig:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers in Kenntnis der Mängel abgenommen hat, ohne sich seine Rechte bei der Abnahme vorzubehalten. Der Auftraggeber trägt dabei die Beweislast dafür, dass er bei Abnahme einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat. Nach überwiegender Meinung in Literatur und Rechtsprechung kann der Besteller gleichwohl für Mangel- und Mangelfolgeschäden Schadenersatz vom Unternehmer verlangen.
Der Auftraggeber wollte die Beseitigung von Mängeln unter anderem für Undichtigkeiten an den Fenstern gegen den Besteller durchsetzen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnte durch Schriftwechsel und Zeugenbeweis bewiesen werden, dass bereits vor Abnahme der Leistung der Auftraggeber Kenntnis von den gerügten Undichtigkeiten hatte. Der Auftraggeber konnte aber nicht nachweisen, dass er sich seine Rechte bei der Abnahme vorbehalten hat.
Das Gericht lehnte Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung aus dem Grunde ab. Nach § 640 Abs. 3 BGB muss sich der Besteller die Mängelansprüche bei Abnahme bezüglich ihm bekannter Mängel vorbehalten. Da dies aber ausdrücklich Bezug nimmt auf § 634 Nr. 1-3 BGB stehen dem Besteller gleichwohl noch Ansprüche für Mangel- und Mangelfolgeschäden (Schadensersatz gem. § 634 Nr. 4 BGB) zu. Nachefüllung, die Selbstvornahme und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen sowie Rücktritt und Minderung sind aber nicht mehr möglich.