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Am besten eine "unsichtbare" PV-Anlage

 

OVG Thüringen, Urteil vom 21.08.2019 – 1 KO 88/16

 

 

 

 

 

Zumeist sind PV-Anlagen auf Gebäuden genehmigungsfrei. Aber genehmigungsfrei bedeutet nie, dass man nicht doch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften beachten muss. Eine solche zu beachtende öffentlich-rechtliche Vorschrift kann auch darin bestehen, dass eine sogenannte Gestaltungssatzung der Errichtung der PV-Anlage entgegensteht. Das war hier so der Fall. Der Eigentümer hatte auf einem bebauten Grundstück 22 PV-Module auf den Dachflächen seines Hauses angebracht. In der Gestaltungssatzung wurde geregelt, dass "Solaranlagen so anzuordnen sind, dass sie vom angrenzenden öffentlichen Straßenraum aus nicht eingesehen werden können". Nachdem der Eigentümer die Anlage errichtet hatte, bekam er Probleme von der Behörde. Er beantragte dann nachträglich die Erteilung einer Abweichung von der vorgenannten Regelung in der Gestaltungssatzung. Nachdem diese abgelehnt wurde, erhob er erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Klage. Das OVG bestätigte dann die Ansicht der Vorinstanz.

 

 

 

Im Ergebnis schien wohl das Gericht der Auffassung zu sein, dass eine solche Gestaltungssatzung zulässig die Nutzung des eigenen Eigentums beschränken darf. Wenn eine solche Satzung dann zulässig ist, ist sie zu beachten und wurde eben nicht beachtet. Dies führte dann zur Unzulässigkeit der PV-Anlage und führt regelmäßig zur Verpflichtung zum Rückbau.