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Um gegen ein Nachbarbauvorhaben vorzugehen, hat man maximal ein Jahr Zeit!

 Grundsätzlich läuft ab der Zustellung der Baugenehmigung zu einem Bauvorhaben auf angrenzendem Grundstück mit ordentlicher Rechtsbehelfsbelehrung eine Widerspruchsfrist für Nachbarn von einem Monat. Erfolgt weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch zumindest eine amtliche Bekanntmachung der Baugenehmigung an einen Nachbarn, ist von diesem grundsätzlich keine Widerspruchsfrist einzuhalten. Anders sieht es nach einem Urteil des VGH Baden-Württemberg jedoch aus, wenn er auf andere Weise zuverlässig von der Baugenehmigung Kenntnis erlangt hat oder von der Baugenehmigung Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm deren Vorliegen aufdrägen musste und ihm eine Anfrage beim Bauherrn oder bei der Behörde zur Klärung zumutbar gewesen sei. In diesen Fällen muss er sich nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei sie ihm zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung amtlich bekannt gegeben. Der Widerspruch ist ab diesem Zeitpunkt gerechnet innerhalb eines Jahres zu erheben.

 

 

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2020 – 8 S 2204/19-