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Parkt ein Nicht-E-Auto auf einem Sonderparkplatz für E-Autos, kann abgeschleppt werden!

Im vorliegenden Sachverhalt wurde ein Fahrzeug des Klägers auf einem gesondert für Elektrofahrzeuge ausgewiesenen Parkplatz mit einer Ladestation abgestellt. Eine Viertelstunde nach der Feststellung des verbotswidrig abgestellten Parkplatzes beauftragten die Bediensteten der Ordnungsbehörde einen Abschleppdienst mit dem Abschleppen des falsch geparkten Autos.

Dabei entstanden Kosten in Höhe von 335 €, die dem Falschparker zu Last gelegt wurden.

Gegen diesen Zahlungsbescheid ging der Falschparker vor.

 

Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet ist und der Leistungsbescheid rechtmäßig.

 

Durch das verbotswidrige Parken ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit in Gestalt einer Verletzung der Rechtsordnung gegeben. Die Rechtsordnung möchte durch das Ausweisen eines Sonderparkplatzes gerade nur berechtigten Elektrofahrzeugen das Parken ermöglichen. Parkvorberechtigte Personen, also die Besitzer eines E-Autos, sollen deshalb stets darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum Ihnen jederzeit zur Verfügung steht. Dabei ist es unerheblich, dass nicht absehbar ist, wann das nächste parkberechtigte Elektrofahrzeug dort eintreffen wird und dass Fahrern von E-Autos auch nicht garantiert ist, dass der Parkplatz frei vorgefunden werden kann. Ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug, das auf einem Sonderparkplatz für E-Autos parkt, kann deshalb auch dann abgeschleppt werden, wenn es kein E-Fahrzeug konkret behindert.

 

Dabei muss von den Bediensteten der Ordnungsbehörde auch keine längere Zeit abgewarteten werden. Ansonsten würde eine effektive und zugleich wirtschaftliche Überwachung des ruhenden Verkehrs durch die Bediensteten der Ordnungsbehörde erheblich beeinträchtigt sein.

 

 

 

VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.1.2020 – 17 K 4015/18