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Kein Abzug neu für alt!

Das Oberlandesgericht München, Beschluss vom 20.12.2018 -27 U 1515/18wurden nunmehr durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des BGH, Beschluss vom 15.01.2020, bestätigt. In der Sache ging es darum, dass wenn die Leistung von Anfang an nicht der Soll-Beschaffenheit entspricht und deshalb mangelhaft ist, ein Abzug "neu für altnicht vorgenommen wird, wenn dann endlich nach vielen Jahren die Mängelbeseitigung erfolgt.

 

 

 

 

Immer wieder ziehen sich Bauprozesse unendlich lang hin. Der Unternehmer stellt ein Werk her, macht dabei einen Fehler. Die Parteien streiten sich über die tatsächliche Mangelhaftigkeit, um den notwendigen Umfang der Nachbesserung und die damit einhergehenden Kosten. Nicht selten hört man dann von dem Bauunternehmen, das doch jetzt bei Abschluss des Verfahrens der Besteller schon die mangelhafte Leistung viele Jahre in Anspruch genommen hätte. Unter Berücksichtigung dieses Nutzungszeitraumes würde bei einer jetzigen Nachbesserung ein neues Werk erstellt, ohne dass berücksichtigt würde, dass der Besteller schon z.B. acht Jahren die mangelhafte Leistung genutzt hat. Das kann bei Bauwerken mit einer z.B. Lebensdauer von 15 Jahren schon deutliche Korrekturen am Anspruch darstellen. Es ist aber schon mehrfach von den Gerichten entschieden worden, dass ein solcher Abzug neu für alt dann nicht gilt, wenn von Anfang an eine mangelhafte Leistung gegeben ist. Die Dauer des Prozesses führt also nicht dazu, dass der Besteller dann einen geringeren Anspruch hat. Sein Anspruch wird nicht durch den auf den im Schadensrecht bekannten Abzug neu für alt reduziert. Das ist weiterhin auch Ansicht des BGH.