Das Einstellen von Arbeit auf der Baustelle führt dazu, dass sich das Unternehmen in Verzug befindet, wenn der Auftraggeber das weitere Arbeiten verlangt. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 VOB/B führt die unberechtigte Arbeitseinstellung des Auftragnehmers zu einem Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B. In dem konkreten Fall hatte sich der Auftragnehmer darauf berufen, er wolle seine Abschlagszahlung haben und, dass der Auftraggeber mitwirken müsse, zum Beispiel eine Statik übergeben müsse. Deshalb sei er ohnehin nicht in Verzug gekommen. Das OLG entschied aber, dass er sich darauf nicht berufen kann, wenn er seine Leistung von der Erfüllung von einer unberechtigten Forderung auf Abschlagszahlung abhängig mache. Dieser Vortrag mit der Statik hat den Auftragnehmer also nicht gerettet.
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2020 – 10 U 294/19 –