Aufgrund des sehr schnellen Ausbaus von EEG-Anlagen im Vergleich zum eher trägen Ausbau des erforderlichen Stromnetzes, wurde immer wieder die Frage relevant, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 15 EEG auch dann besteht, wenn der Netzengpass auf Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen beruht. Diese Frage hat nun der BGH zugunsten der Anlagenbetreiber entschieden.
Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 EEG ist demnach nicht, dass die drei Voraussetzungen des Einspeisemanagements zusammen vorliegen (Netzengpass, Netzbetreiber muss die Abschaltreihenfolge einhalten, Netzbetreiber muss die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben), sondern es genügt, dass die Einspeisereduzierung aufgrund eines Netzengpasses durchgeführt wurde. Der Anspruch besteht somit auch dann, wenn vom Netzbetreiber z.B. die Abschaltreihenfolge nach § 14 I Nr. 2 EEG nicht beachtet wurde.
Umstritten war jedoch, ob ein Netzengpass auch bei der Reduzierung der Einspeisemenge zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität aufgrund von Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen gegeben war.
Diese Frage hat der BGH nun mit seinem Urteil vom 11.02.2020 entschieden und eine weite Auslegung des Begriffs „Netzengpasses“ durchgesetzt.
Ein Netzengpass sei bereits dann gegeben, wenn ein Netzbereich überlastet ist, die Überlastung eines Netzbereiches droht oder das Stromnetz deshalb nicht mehr sicher betrieben werden kann. Dies ist eben auch dann der Fall, wenn der Netzengpass auf einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen beruht.
Es genügt das Vorliegen eines Gefährdungszustands, dessen Ursache unerheblich ist.
Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass Baumaßnahmen einen Netzanschluss betreffen, was zur Folge
hat, dass eine Stromeinspeisung für alle Anlagenbetreiber und vollständig faktisch nicht möglich ist. In diesem Fall ist kein Netzengpass gegeben.
Anders zu beurteilen ist es jedoch wieder, wenn im betroffenen Bereich des Netzes weiterhin Strom von anderen Stromerzeugungsanlagen eingespeist wird und, um die Einspeisung der anderen
Erzeugungsanlagen weiter zu ermöglichen, eine einzelne Anlage vom Netz getrennt wird.
Durch die Entscheidung des BGH wurde ein nennenswerter und begrüßenswerter Beitrag zur Sicherung der Investitionen in EEG-Anlagen geschaffen.
BGH, Urteil vom 11.02.2020 -XIII ZR 27/19-