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Mit Baurecht ist nicht zu spaßen!

 

Ein PV-Anlagenbetreiber wollte auf seinem eigenen Grundstück als Art Freiflächenanlage eine Anlage von 20 kWp realisieren. Vor dem Bau fragte er im Rahmen einer Bauvoranfrage nach der Genehmigung bei der Baubehörde. Den Antrag nahm er jedoch zurück, nachdem ihm eine Ablehnung angekündigt worden war. Dennoch baute er. Die Bauaufsichtsbehörde schritt daraufhin gegen ihn ein. In zwei Instanzen bekam er kein Recht. Da er eine Genehmigung brauche, sei der Bau formell illegal. Eine Baugenehmigung könne ihm auch nicht in Aussicht gestellt werden.

 

Ob in anderen Fällen schon eine Genehmigung erteilt worden ist, wäre hierbei irrelevant. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Einen gleichen Genehmigungssachverhalt hat der Antragsteller aber nicht dargetan. Seine Anlage befände sich im Außenbereich und deshalb sei sie nicht genehmigungsfähig. Anscheinend die Hoffnung des Anlagenbetreibers: Klimaschutz half ihm nicht.

 

 

 

 

 

OVG Lüneburg, Beschluss 31.01.2020 1 ME 127/19