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Gebäudeenergiegesetz-GEG vom 08.08.2020

Das Gebäudeenergiegesetz-GEG vom 08.08.2020 wurde im Bundesgesetzblatt am 13.08.2020 veröffentlicht. Das GEG tritt am 01.11.2020 in Kraft.

 

 

Öl- und Kohleheizungen verboten!?

 

 

1. Gruppe: Heizkessel mit flüssigem oder festem Brennstoff (wie Heizöl oder Kohle), die bis Ende des Jahres 1990 installiert wurden, darf man ab 01.11.2020 nicht mehr betreiben.

 

 

2. Fallgruppe: Heizkessel, die mit flüssigem oder festem Brennstoff (wie Heizöl oder Kohle) betrieben werden und die am 01.01.1991 oder später installiert wurden, darf man nach 30 Jahren nicht mehr nutzen. Ausnahmen: Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Heizungen mit einer Nennleistung von unter 4 kW oder über 400 kW.

 

 

3. Fallgruppe: Ab 01.01.2026 wird man Heizkessel mit Heizöl oder festen fossilen Brennstoffe wie Kohle nur noch einbauen dürfen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

 

Im Fall des Neubaus:

 

Der Neubau erfüllt die Pflicht für die Nutzung erneuerbarer Energien nicht über Ersatzmaßnahmen.

 

 

Im Fall des Bestandes:

 

Ein öffentliches Gebäude erfüllt bei der grundlegenden Renovierung seine Nutzungspflichten für erneuerbarer Energien bei Sanierung nicht über Ersatzmaßnahmen oder

 

ein Bestandsgebäude hat beim Bau oder wird nach einer Sanierung sein Wärme- oder Kältebedarf teilweise mit erneuerbaren Energien decken oder

 

ein Bestandsgebäude hat weder einen Gas- noch einen Fernwärmenetz-Anschluss an seinem Grundstück und die Nutzung von erneuerbaren Energien ist technisch unmöglich oder würde zu einer unbilligen Härte führen.