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Baubeginn - unklar?!

Erstaunlich oft findet man in Verträgen eine Regelung, bei der das Wort Baubeginn/Beginn der Bauausführung eine wesentliche Rolle spielt. Zum Beispiel enthält ein Vertrag die Regelung, dass bis zum Datum X mit der Bauausführung begonnen werden muss. Oder der Pächter des Daches zahlt ab dem Zeitpunkt des Baubeginns an den Grundstückseigentümer einen Pachtzins. Bei solchen Regelungen bietet es sich an, eine klare Regelung zu treffen. Nur so kann man später Streit darüber vermeiden. Aber was ist denn Baubeginn? Das an sich einfache Wort ist in der Praxis oft dann doch nicht so klar.

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2019 23 U 126/18 führt hierzu einiges aus. Im Einzelfall muss den vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Umstände bei Vertragsschluss entnommen werden, was Beginn der Ausführung ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint ist. Das dürfte im Regelfall die Baustelleneinrichtung sein. Arbeitsvorbereitende Maßnahmen fallen nicht unter den Baubeginn.