War die Leistung mangelhaft, kann der AN dem AG zur Beseitigung der Mängel eine Frist setzen. Kommt dieser innerhalb dieser Frist der Mängelbeseitigung nicht nach, kann der Auftraggeber die Mängel selbst beseitigen und für die ihm entstandenen Aufwendungen einen Ersatz verlangen. Das ist relativ unproblematisch, wenn man ein anderes Unternehmen beauftragt hat und dafür eine Rechnung gestellt bekommt. Aber wie ist es, wenn man selber arbeitet. Dann hat man Materialkosten. Für den Arbeits- und Zeitaufwand kann man sich bei einfachen handwerklichen Tätigkeiten durchaus selbst einen Stundensatz von 15 EUR berechnen.
So entschieden OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2017 – 22 U 23/16- nicht viel, aber immerhin ein Betrag, der oft genug in der Praxis noch nicht einmal zugebilligt wird.