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Unmittelbar räumliche Nähe

BGH, Urteil vom 14.07.2020 - XIII ZR 12/19-

 

 

 

Bei der Bewertung, ob sich mehrere EEG-Anlagen in unmittelbarer räumlicher Nähe im Sinne des § 24 EEG bzw. der Vorgängerregelung § 32 EEG 2014 befinden, hat der BGH bestätigt, dass die Nutzung gemeinsamer technischer Infrastruktureinrichtungen, insbesondere in dem Falle bei einer Windkraftanlage ein gemeinsames Umspannwerk und gemeinsame Verknüpfungspunkte mit dem Netz des Stromnetzbetreibers, entscheidend sein können. Es kommt weiterhin auf eine Bewertung des Einzelfalls an, ob eine unmittelbar räumliche Nähe vorliegt. Der BGH hat dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff der Clearingstelle hierbei eine Absage erteilt. Es ginge auch nicht darum, ob objektiv missbräuchliche Gestaltung des Entwicklers oder Betreibers Hintergrund ist.

Der BGH stützt sich hierbei insbesondere auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/8148. Entscheidendes Kriterium ist laut Rn. 28 die Verbindung räumlich benachbarter Anlagen über eine gemeinsame Infrastruktureinrichtung vor dem Netzanschluss, insbesondere die gemeinsame Nutzung eines Verknüpfungspunktes. Hierdurch entstünde eine technische Verklammerung, die dann zur Folge habe, dass es sich aus Sicht des aufnehmenden Stromnetzbetreibers um eine Anlage handele.