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Anspruch auf E-Auto-Ladestation

 

Bisher scheiterte für viele Mieter und Wohnungseigentümer die Anschaffung eines E-Autos an der mangelnden Ladeinfrastruktur, die oft mit der Versagung der nötigen Erlaubnis des Vermieters beziehungsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft zusammenhing.

 

 

Damit soll nun Schluss sein.

Der Gesetzgeber hat mit § 554 BGB und § 20 WEG neue Regelungen geschaffen, die dafür sorgen, dass Mieter und Wohnungseigentümer (auf eigene Kosten) eine E-Lademöglichkeit realisieren können. Nach § 554 BGB hat ein Mieter zukünftig einen Anspruch darauf, dass sein Vermieter die Installation einer E-Auto-Lademöglichkeit gestattet. Die Kosten hat der Mieter zu tragen.

Geschützt wird dieses Recht dadurch, dass abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag unwirksam sind. 

 

Bei Wohnungseigentümern normiert § 20 WEG nunmehr einen Anspruch darauf, dass die Eigentümergemeinschaft eine Erlaubnis zur Realisierung einer E-Lademöglichkeit erteilt.