Die ersten PV-Anlagen haben mit Ablauf des 31.12.2020 ihren gesetzlichen Vergütungsanspruch verloren. Es wäre weder wirtschaftlich noch ökologisch vertretbar, dass diese Anlagen nicht mehr weiterbetrieben würden. Der Gesetzgeber hatte insoweit ein Einsehen und hat generell einen Vergütungsanspruch vorgesehen. Der Anlagenbetreiber kann für den eingespeisten Strom eine geringe Vergütung erhalten. Diese richtet sich nach dem Jahresmarktwert, jedoch noch abzüglich im Jahre 2021 von 0,4 Cent/kWh.
Die weiteren Abzugskosten der Folgejahre können höher werden und sollen sich an den Aufwendungen orientieren.
Es ist aber nicht mehr dem Anlagenbetreiber untersagt, den Strom selbst zu verbrauchen und er wird insoweit auch nicht gezwungen, eine intelligente Messeinrichtung hierfür zu verwenden. Diese geplanten Einschränkungen wurden nicht beschlossen. Es wird insoweit verwiesen auf BGBl 2020 S. 3138 ff. vom 28.12.2020.
Wichtig ist noch, dass bei PV-Anlagen diese Förderung momentan auf Anlagen bis einschließlich 100 kWp begrenzt ist, was im Hinblick auf in Betrieb genommene Anlagen in den Jahren 2000 und zuvor wohl noch recht unproblematisch sein dürfte. Den Anspruch auf die Vergütung für sogenannte ausgeförderte Anlagen erhält auch nur derjenige, der ursprünglich auch einen Vergütungsanspruch nach EEG hatte und ihn aufgrund des Zeitablaufs verloren hat.
Momentan ist geplant, diese Förderung nur bis zum 31.12.2027 zu realisieren. Die Erfahrung lehrt aber, dass bis dahin sicherlich noch sieben Mal das EEG geändert sein wird.