In der Praxis ist es nicht selten, dass bei der Realisierung der Werkleistung der Unternehmer an natürliche Grenzen stößt. Im konkreten Fall ging es um die Errichtung einer Heizungsanlage, die unter beengten räumlichen Verhältnissen ausgeführt werden sollte. Das Gericht war dennoch der Auffassung, dass die Herbeiführung eines mangelfreien Werkes geschuldet sei. Wenn dann fehlerhafte Maßnahmen und sogar bestimmte Anweisungen des Auftraggebers oder eines Architekten vorliegen und der Unternehmer sich darauf verlässt, kann er das Nachsehen haben. Dies entlastet den Unternehmer nämlich nicht ohne Weiteres. Er ist dann verpflichtet,
· unter Umständen sogar zur Weigerung der Realisierung.
Nur wenn der Auftragnehmer ausnahmsweise wegen größerer Fachkenntnisse des ihn Anweisenden darauf vertrauen darf, ist er von der Verpflichtung zur eigenen Prüfung und Mitteilung etwaiger Bedenken befreit.
LG Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2020 -6 O 380/11-