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PV-Anlage in der Fassade: 5 Jahre Gewährleistung

 

Der BGH hat in einem Urteil jüngst entschieden, dass die fünfjährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beim Einbau einer in die Gebäudefassade integrierten PV-Anlage gilt.

 

Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB findet die führjährige Verjährungsfrist bei einem Bauwerk und Werk Anwendung, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

 

Von solchen Leistungen ist nicht nur bei einer Bauwerkneuerrichtung, sondern auch bei einer grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes auszugehen, also bei Arbeiten, die insgesamt einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten sind.

 

Deshalb steht die Erneuerung eines Gebäudes, die den Einbau einer in die Gebäudefassade integrierten PV-Anlage, für welche Planungsleistungen und die Bauüberwachung durchgeführt werden, um einen Teilbereich der grundlegenden Umgestaltung eines Bürogebäudes in ein Studentenwohnheim, betrifft, der vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich und die fünfjährige Verjährungsfrist ist anzuwenden.

 

Nicht geklärt ist weiterhin die Gewährleistungsfrist bei aufgeständerten PV-Anlagen auf Gebäuden.

 

 

 

BGH, Urteil vom 10.01.2019 – VII ZR 184/17 -