Der Deutsche Bundestag hat heute, 07.05.2021, eine Gesetzesänderung beschlossen, die auch vor allem dem Wohnungsbau von Landwirten im sog. Außenbereich zugute kommt. Bis jetzt ist gem. § 35 Abs. 3 S.1 Nr. 1 lit. f BauGB im Außenbereich die Umnutzung von ehemals privilegierten landwirtschaftlichen Gebäuden für bis zu maximal drei Wohnungen je Hofstelle zulässig. Mit der Gesetzesänderung soll dem Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung getragen werden. Deshalb soll künftig die Änderung der Nutzung eines ehemals privilegierten landwirtschaftlichen Gebäudes auf maximal fünf Wohnungen je Hofstelle im Außenbereich erhöht werden.
Hinzu kommt, dass die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle gem. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c BauGB nunmehr auch zulässig sein soll, wenn das neu zu errichtende Gebäude zuvor längere Zeit vom Eigentümer genutzt wurde. Erforderlich ist damit nicht mehr, dass das Gebäude, das neu errichtet werden soll, zuvor vom Eigentümer „selbst“ entsprechend genutzt wurde.
BT-Drs. 19/24838