Mit seinem Beschluss vom 01.09.2020 – EnVR 104/18 – befasste sich der BGH mit der Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn der Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung nach § 21 FFAV nicht entsprechend den Formatvorgaben der Bundesnetzagentur in Schriftform, also mit Unterschrift, eingereicht wird. In concreto ging es darum, ob auch ein nicht unterschriebener Antrag, also unter Missachtung der Formatvorgaben der Bundesnetzagentur, fristwahrend zu berücksichtigen ist.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nach Inbetriebnahme und Registrierung ihrer Anlage im Anlagenregister der Bundesnetzagentur bei derselben die Ausstellung der Förderberechtigung gem. § 21 FFAV beantragt. Hierfür verwendete sie zwar das von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellte Antragsformular, versendete es aber -entgegen der Forderung der Bundesnetzagentur - per E-Mail ohne Unterschriften an den beiden dafür vorgesehenen Stellen. Für die postalische Einsendung hatte die Klägerin hingegen das Formular unterschrieben.
Die Bundesnetzagentur stellte daraufhin die Förderberechtigung für die PV-Freiflächenanlage aus, kürzte aber entsprechend § 26 Abs. 4 S. 1 FFAV die Höhe des anzulegendes Wertes, da der postalisch eingesandte Antrag erst nach Ablauf des 18. Monats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, zuging. Mangels Unterschriften und damit mangels Einhaltung des von der Bundesnetzagentur festgelegten Schriftformerfordernisses, sei die Übermittlung des Formulars per E-Mails nicht fristwahrend zu berücksichtigen.
Gegen die Kürzung wandte sich die Klägerin und bekam vom BGH Recht.
Dieser entschied, dass die Behörden grundsätzlich zwar auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Befugnis haben, im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft Vorgaben zur Benutzung eines amtlichen Vordrucks/Formulars zu machen. Da es sich aber bei den Formularvorgaben um bloße Ordnungsvorschriften ohne gesetzliche Grundlagen handelt, führt die Missachtung solcher Formularvorgaben, sofern der Antrag alle notwendigen Anhaben enthält, nicht zu einer Unzulässigkeit oder Unwirksamkeit des Antrags. Deshalb ist auch die Verringerung des anzulegenden Werts ist nicht zulässig