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Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe sind erstattungsfähig!

Das OLG Dresden musste sich in seinem Urteil vom 23.07.2020 - 10 U 1863/19 – mit der Frage auseinandersetzen, welche Kosten der Auftraggeber von einem Architekten bei dessen Fehlleistung ersetzt verlangen kann. Ersetzt werden müssen als Schaden diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, um die - auf Fehlleistungen des Architekten zurückzuführenden - Mängel zu beseitigen. Der Anspruch richtet sich seinem Inhalt nach auf Ersatz des zur Mängelbeseitigung "erforderlichen" bzw. "notwendigen" Geldbetrags. Die Kosten für die Planung und Überwachung der Mängel- und Schadensbeseitigungsarbeiten (sog. Regiekosten) sind deshalb dem Grunde nach genauso erstattungsfähig wie die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe.

 

OLG Dresden, – Urteil vom 23.07.2020 - 10 U 1863/19 –
BGH, Beschluss vom 09.06.2021 - VII ZR 122/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)