Wenn für die Heizungsanlage eine Gewährleistung von 2 Jahren vereinbart wurde und sich diese bei dem Abschluss eines Wartungsvertrages auf 5 Jahre verlängert, dann muss dieser Wartungsvertrag spätestens bei der Übergabe des Objektes abgeschlossen werden. Später abgeschlossene Wartungsverträge führen dann nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
Das hat das OLG Celle, Beschluss vom 18.06.2020 – 4 U 22/20 – entschieden und der BGH mit seiner Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde am 10.03.2021 – VII ZR 137/20 – bestätigt.