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Baustellenverbot und dennoch Mängel beseitigen?

Wenn gebaut wird, kann es schon einmal hoch hergehen. Der Bauherr spricht ein Betretungsverbot auf der Baustelle aus, muss aber dennoch zumeist die Nachbesserung durch den Unternehmer zulassen, um weitere Ansprüche durchsetzen zu können. Der Unternehmer beruft sich dann oft darauf, dass er aufgrund des Baustellenverbots keine Möglichkeit zur Nachbesserung hatte und damit die Zahlungsansprüche des Bauherrn nicht erfüllen muss. Das OLG Schleswig, bestätigt vom BGH, hat dazu Folgendes entschieden: Ein sog. Baustellenverbot des Auftraggebers begründet keinen Verlust des Nacherfüllungsanspruchs; vielmehr bleibt die Nacherfüllungspflicht des Auftragnehmers bestehen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber durch die Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu erkennen gibt, dass er zum Zwecke der Mängelbeseitigung bereit ist, das Betreten der Baustelle zuzulassen. Damit kann der Unternehmer sich gegen einen Zahlungsanspruch nicht erfolgreich damit zu Wehr setzen, er könne wegen des Baustellenverbotes nicht nachbessern.

 

 

OLG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2020 - 12 U 23/20, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - VII ZR 123/20.

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