Der Ertrag einer PV-Anlage an einem bestimmten Betriebsort ist Beschaffenheit der Kaufsache. Hat deshalb die Anlage nicht den Ertrag, den zuvor der Installateur dem zukünftigen Anlagenbetreiber im Zuge der Vertragsverhandlungen beschrieben hat, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. So hat das das Landgericht Konstanz in einem von uns erstrittenen Urteil vom 27. 12. 2021 – E 5 O 159/21 -, entschieden. Dies gilt natürlich nicht, wenn der Ertrag wegen einem schlechten Sonnenjahr nicht erreicht wird. Es geht darum, dass die abstrakte Eignung falsch eingeschätzt wurde. Im konkreten Fall hätte die Wirtschaftlichkeit der Anlage auf einem Cloud-System basiert, das sich dann aber tatsächlich nicht realisieren ließ.
Im Übrigen: Soweit dieser Umstand nicht die Mangelhaftigkeit der PV-Anlage begründen würde, wie dies das Gericht gesehen hat, wäre auch ein Rücktritt wegen eines Beratungsverschuldens denkbar.
LG Konstanz, Urt. v. 27. 12. 2021 – E 5 O 159/21 -