Photovoltaik-Anlagen sind wichtiger Bestandteil der Energiewende. Viele Eigenheimbesitzer erhöhen den Anteil des selbst genutzten erzeugten PV-Stroms durch einen Speicher. Er ermöglicht die Stromnutzung auch des eigenen PV-Stroms, wenn die Sonne nicht (mehr) scheint, wie zB in den Abendstunden und nachts. Ein Speicher gleicht damit den Nachteil der PV aus, der darin gesehen wird, dass nur dann, wenn die Sonne auch scheint, Strom erzeugt und zur Verfügung steht. Speicher sind damit wesentlicher Bestandteil der Energiewende.
In den letzten Tagen haben Berichte über Verpuffungen von SENEC Speichern die Runde gemacht, SENEC hat auch bereits in einem ersten Schritt gehandelt und aus der Ferne die Speicher
"deaktiviert" und klärt den Sachverhalt weiter auf. Viele Anlagenbetreiber sind verunsichert und denken über Gewährleistungsansprüche nach. Diese sollten nicht zu schnell ergriffen
werden.
Dennoch kann man festhalten: Gewährleistungsansprüche bestehen auch dann, wenn ein Gefahrenverdacht einem Sachmangel gleichkommt. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Verdacht
qualitätsmindernd ist (so BGH, NJW 1969, S. 1171; 1972, S. 1462, siehe auch: Weidenkaff, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 81. Aufl. 2022, § 434 Rn. 45). Die genauere Umstände
sind aufzuklären und zu bewerten. Des Weiteren müssen bei Gewährleistungsansprüchen stets auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, wie Einhaltung der Gewährleistungsfrist,
ordnungsgemäße Mängelrüge und abhängig von dem, was man möchte, muss auch eine angemessene Frist fruchtlos abgelaufen sein.
Garantieansprüche kommen selbstverständlich unabhängig davon in Betracht.