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EEG-Reformvorhaben: "Osterpaket"

PV-Anlagen, die 2022 in Betrieb genommen werden, bekommen eine höhere Vergütung !? - Ist das wirklich so?

 

Da kann der Jurist wieder nur darauf sagen: „Es kommt darauf an…“.

 

Die Aussage ist nämlich in der Absolutheit falsch, aber dennoch kann es so sein.

 

§ 48 EEG-Referentenentwurf sieht vor, dass höhere Vergütungssätze gelten sollen. Diese Regelung soll nach § 100 EEG-Referentenentwurf (Artikel 2 des Gesetzeskonvoluts) aber erst für Strom aus Anlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen sind, gelten. In demselben Referentenentwurf von 332 Seiten gibt es aber auch einen Artikel 1, der einen neuen § 100 Abs. 14 EEG vorsieht. Dieser relativiert die Aussage von § 100 Abs. 1 EEG in der Weise, dass dann doch auch höheren Vergütungssätze gelten, wenn

 

• es um Anlagen geht, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht werden,

 

• die Anlage vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurde,

 

• der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber nach dem Datum der Bestätigung der Werte durch Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz auf dessen Homepage schriftlich mit-geteilt hat, dass er die neuen anzulegenden Werte zur Kenntnis genommen hat und daher beabsichtigt, eine Solaranlage zu kaufen, und

 

• die Solaranlagen nach der Mitteilung verbindlich bestellt hat.

 

Somit:

 

• Es hilft aktuell nichts, eine bereits errichtete Anlage nicht in Betrieb zu nehmen (wobei unklar ist, ob die Regelung für einen Zuschlag bei Volleinspeisung nicht doch greifen könnte – vorsorglich dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme die Volleinspeisung mitteilen).

 

• Freiflächenanlagen und PV-Anlagen auf baulichen Anlagen sind in der Übergangsregelung nicht einbezogen.

 

• Die höhere Vergütung wird für viele Anlagen mit Inbetriebnahme 2022 gelten, für viele aber auch nicht.

 

• Es ist tunlich bei dem Wunsch, die höhere Vergütung in Anspruch zu nehmen, auf die schriftliche (!) – Mail ist nicht zwingend als schriftlich anzusehen – Mitteilung an den Netzbetreiber zum richtigen Zeit-punkt zu achten und einen korrekten Beleg über die verbindliche Bestellung zur Verfügung zu haben. 

 

Das gilt natürlich alles nur so weit, wie das Gesetz auch so in Kraft tritt und die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt wird.

 

 

Wir wünschen Ihnen ein frohes Osterfest!